Es ist begrüßenswert, dass das Lieferkettengesetz (§11) einen Ausschluss von Unternehmen in der öffentlichen Beschaffung vorsieht, wenn diese bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten mit einem Bußgeld belegt wurden. Damit hat der Gesetzgeber jedoch seine Pflicht zu einer nachhaltigen Beschaffung und seinen Prüfauftrag aus dem Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte noch nicht erfüllt.
Soziale und ökologische Kriterien müssen im Vergabegesetz als verbindliche Vorgabe für die Einkaufspraxis von Bund, Ländern und Kommunen festgeschrieben und aussagekräftige und glaubwürdige Nachweise eingefordert werden.